Gesetzliche Sicherheitsüberprüfung
Gemäß Kälteanlagenverordnung ist eine Überprüfung der Kälteanlage in regelmäßigen Abständen von einer befugten Person vorzunehmen.
FRIM führt für Sie auch die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen durch. Gerne informieren wir Sie, ob und in welchen Abständen Ihre Kälteanlage einer periodischen Sicherheitsüberprüfung gemäß §22 (KAV) oder einer Sicherheitskrontolle gemäß §5 (DGÜW-V) unterliegt.
Egal, um welchen Hersteller oder Installationsbetrieb es sich handelt.
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Auszug aus der Rechtsvorschrift für Kälteanlagenverordnung (KAV)
FASSUNG VOM 20.05.2017
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie den Schutz der Arbeitnehmer regeln, für Betriebsstätten im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, sowie für Betriebe, auf die das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, anzuwenden ist, in denen Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg verwendet werden, sofern andere Kältemittel als Luft oder Wasser verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft gelten nur für solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.
Überprüfung
§ 22. (1) Kälteanlagen müssen nach größeren Betriebsstörungen, größeren Instandsetzungen sowie wesentlichen Änderungen der Anlage, jedenfalls aber in Zeitabständen von höchstens einem Jahr, einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen werden. Diese Überprüfungen sind von hiezu befugten fachkundigen Personen vorzunehmen.
(2) Schadhafte Teile von Kälteanlagen, die unter einem Überdruck stehen, dürfen nur durch solche Teile ersetzt werden, die im Rahmen der Bestimmungen des § 9 einer Druckprobe unterzogen wurden; eine solche Druckprobe ist auch vorzunehmen, nachdem an Teilen, die unter Überdruck stehen, größere Instandsetzungen vorgenommen wurden.
Prüfbuch
§ 23. (1) Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß § 22 und die hierbei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muss im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.
(2) Das Prüfbuch muss die Angaben enthalten, die im § 10 für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben sind, sowie die Bescheinigungen über die Durchführung der Druckproben gemäß § 9 und § 22 Abs. 2, der Probe vor Inbetriebnahme gemäß § 16 und darüber, dass die Kälteanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet wurde. Größere Instandsetzungen sowie wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls im Prüfbuch zu vermerken.
(3) Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, dass es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muss so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.